Undankbarkeit kann teuer werden – auch für Kinder! Was nach Familienzwist am Kaffeetisch klingt, hat in Frankreich handfeste rechtliche Konsequenzen: Wer zu übel mit einem erhaltenen Geschenk umspringt, kann es wieder verlieren. Ein echter Balanceakt zwischen Vertrauen und Gesetz.
Wenn das Familienglück im Grundbuch endet
Eigentlich dürfte die folgende Szene beruhigend bekannt vorkommen: Im Jahr 2017 beschließt eine verwitwete Mutter, ihre Nachlassplanung anzugehen. Sie überschreibt ihrer Tochter die volle Eigentümerschaft ihres 120 Quadratmeter großen Hauses am Pariser Stadtrand. Damals betrug der geschätzte Wert der Immobilie stolze 280.000 Euro.
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Doch, wie so oft im Leben (und in französischen Fernsehserien), steckt der Teufel im Detail: Die Mutter behielt sich ein Teil-Nießbrauchsrecht für das Erdgeschoss vor, also das Recht, diesen Wohnbereich weiterhin zu bewohnen und zu nutzen. Die Tochter erhielt das Obergeschoss sowie die Nutzflächen wie Keller, Dachboden und Etagenküche zur freien Verfügung. Soweit, so praktisch! Die Mutter blieb in ihrem gewohnten Umfeld, die Tochter stand als neue Eigentümerin im Grundbuch und konnte nach dem Tod der Mutter mit der endgültigen und auch steuerlich günstigen Übernahme rechnen. Ein Win-win, zumindest auf dem Papier – so schildert es Coralie Daven, ehemalige Notarin und Gründerin einer Plattform zur Rechtsverständnisförderung.
Vom Einzug zur Eskalation: Wie sich die Harmonie auflöst
Was nach Familienidylle klang, währte nicht lange. Nach einer Trennung zieht die Tochter in die ihr zustehenden Hausteile ein – und die gemeinsame Zeit unter einem Dach wird schnell zur Zerreißprobe. „Die Strategie der Tochter war schrittweise und hinterhältig“, beobachtet Daven. Plötzlich werden gemeinsame Räume abgeriegelt: Das Wohnzimmer bleibt angeblich wegen Bauarbeiten verschlossen, der Zugang zur Küche wird unter dem Vorwand einer Renovierung eingeschränkt.
Doch es bleibt nicht bei Schlüsseldrehern und angeblichen Bauarbeiten:
- Die Musik im Obergeschoss dudelt bald in ohrenbetäubender Lautstärke, abends steigen laute Partys.
- Die Tochter zieht eigenmächtig in die Abstellräume und entsorgt ohne Vorwarnung die Habseligkeiten ihrer Mutter.
- Die geteilten Haushaltskosten? Zahlt die Mutter nun komplett allein; die Tochter verweigert ihren Anteil an Strom, Heizung und Wasser.
- Schließlich blockiert die Tochter mittels Zaun sogar den Zugang zur Sommerküche – obwohl dies ein wichtiger Rückzugsort für die Mutter war.
Die Spirale aus Ignoranz, Drängen und gezielter Ausgrenzung lässt schließlich das Fass überlaufen: Die Mutter zieht vor Gericht, um die Schenkung rückgängig machen zu lassen und ihre vollen Rechte am Haus zurückzubekommen.
Was sagt das Gesetz? Wenn Schenken keine Einbahnstraße ist
Eigentlich sind Schenkungen in Frankreich unwiderruflich. Doch, wie das Gesetz ausdrücklich vorsieht, gibt es Ausnahmen – allen voran die Undankbarkeit des Beschenkten. Diese greift, wenn der Beschenkte sich besonders danebenbenimmt: Zum Beispiel bei schweren Beleidigungen, tätlichen Angriffen, Vergehen gegen den Schenker, verweigerter Pflege oder Unterstützung.
Im konkreten Fall sah der Richter schwere Beleidigungen als erwiesen an: Das eigenmächtige Entsorgen von Eigentum und das mutwillige Verweigern der vereinbarten Nutzungsrechte zählten darunter. Auch das Fehlverhalten gegenüber der Witwe – sei es durch mangelnde Unterstützung oder schlicht fehlenden Anstand – wog rechtlich schwer. Für das Gericht stand fest: Die Tochter hatte ihre moralischen Pflichten als Beschenkte klar verletzt.
Bezeugt wurde all das übrigens nicht nur von der Mutter. Auch Verwandte und Nachbarn lieferten glaubhafte Schilderungen und bestätigten eine „böswillige Strategie“, die auf gezielte Ausgrenzung abzielte. Im Übrigen: Nur weil die Tochter einfach keinen Kontakt mehr wollte oder Geburtstage vergisst, wäre das übrigens kein Grund für eine Rückabwicklung – so Coralie Daven. Der Fall lag deutlich schwerer.
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Ein neues Testament und ein versöhnlicher Ausblick
Wie ging’s weiter? Die Justiz gab der Mutter Recht. Die Tochter musste das Haus zurückgeben, die Mutter wurde wieder volleigentümerin. Und diesmal? Beschloss die Seniorin, vorbeugend aktiv zu werden und ihr Testament zu ändern.
Ganz ausgeschlossen werden kann die Tochter zwar nicht – das französische Pflichtteilsrecht lässt grüßen. Die Mutter entschied sich für eine kluge Lösung:
- Die freie verfügbare Quote (50 % des Vermögens) wurde der Enkelin zugewendet.
- Die Enkelin soll im Erbfall bevorzugt das Haus erhalten.
- Die Tochter bekäme nur noch ihren Pflichtteil – ausgezahlt als Ausgleichszahlung durch die Enkelin.
Dies schützt das moralische Erbe und bleibt trotzdem im gesetzlichen Rahmen.
Fazit: Wer schenkt, darf mehr erwarten als höfliche Danksagungen. Im Zweifel kann Undank sogar das Geschenk annullieren – zumindest im französischen Recht. Und für alle, die schon mal an einen Haussegen dachten: manchmal ist nicht der Bauplan das Problem, sondern die Statik innerhalb der Familie.